A | ABSENZEN LEHRPERSONEN Fällt eine Lehrperson aus, übernimmt wenn möglich eine Stellvertretung die Klasse. Falls kurzfristig keine Vertretung gefunden werden kann, werden die Kinder auf andere Klassen zur Beschulung verteilt. Anfangs Schuljahr muss jedes Kind ein Betreuungsblatt ausfüllen, an welchen Nachmittages es betreut werden muss. Ansonsten haben die Kinder beim Ausfall einer Lehrperson am Nachmittag schulfrei. Kinder die betreut werden müssen, besuchen den Unterricht der Parallelklasse. ABSENZEN SCHÜLER/ -INNEN Die Eltern / Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Kindergarten- und Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich und haben jede Absenz vor Unterrichtsbeginn bei der Lehrperson oder direkt via Escola unter Angabe der Gründe zu entschuldigen. Weitere Informationen unter Dispensationen. ANSPRECHPARTNER Für Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der Klasse ist immer die Klassenlehrperson erste Ansprechperson. | ||||||||||
B | BEGABTEN- UND BEGABUNGSFÖRDERUNG Begabungsförderung ist ein Grundauftrag der Regelschule und erfolgt im Regelunterricht. Für Schüler /-innen mit ausgeprägter Begabung, deren Förderbedarf die Angebote des Regelklassen-unterrichts übersteigt, besteht die Möglichkeit, die separative Begabtenförderung zu besuchen. Dieses Lerngruppen-Angebot erfolgt ausserhalb der Regelklasse, aber während der regulären Unterrichtszeit. Begabtenförderung ist nicht als Therapie zu verstehen, sondern als Massnahme zur Unterstützung der Kinder in ihrer Lernentwicklung sowie auch in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung. Eine Anmeldung für die separative Begabtenförderung erfolgt durch die Klassenlehrperson nach einem gemeinsamen Entscheid in einem Standortgespräch. BESUCHSMORGEN Um den Eltern einen Einblick in den Schulalltag zu ermöglichen, finden im Jahr zwei offizielle Besuchsmorgen statt. Der Unterricht erfolgt nach Stundenplan und die Besucherinnen und Besucher müssen zu Beginn der Lektion im Schulzimmer sein. Die genauen Daten stehen in unserem Termin- und Ferienplan. Sie finden die aktuellen Pläne unter Ferien. BIBLIOTHEK Die schuleigene Bibliothek besuchen unseren Schülerinnen und Schüler während dem Unterricht begleitet durch eine Lehrperson. BLOCKZEITEN Gemäss Volksschulgesetz ist die Schule verpflichtet, am Vormittag einen vierstündigen Blockunterricht anzubieten. Der Unterricht in der Primarschule findet von 8:10 – 11:50 Uhr statt. Im Kindergarten wird eine Auffangzeit von 8:10 – 8:25 Uhr angeboten. Während dieser Zeit können sich die Kinder im Kindergarten einfinden. Der eigentliche Unterricht findet von 8:25 – 11:50 Uhr statt. | ||||||||||
D | DEUTSCH ALS ZWEITSPRACHE (DAZ) DaZ wird an unserer Schule integrativ, in kleinen Gruppen oder als Einzelunterricht erteilt. Mit dem Angebot „Deutsch als Zweitsprache“ werden fehlende Grundlagen im Wortschatz und in der mündlichen Form der Kommunikation oder der Ausdrucksweise aufgearbeitet. Er dient dem Erwerb und der Förderung der deutschen Sprache. Die Schüler sollen in ihrem Integrationsprozess, entsprechend ihrem Leistungsvermögen, gefördert werden. Der DaZ-Unterricht soll ihnen den Anschluss an die entsprechenden Regelklassen ermöglichen. DISPENSATIONEN Die Schüler /-innen können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben. Siehe Jokertage. Aus wichtigen Gründen kann die Schulleitung auf ein schriftliches Gesuch hin eine Dispensation gewähren. Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und ist sofort nach Kenntnisnahme des Absenzgrundes bei der Schulleitung einzureichen. Formular Gesuch Dispensation Urlaub Vorlage
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E | E-MAIL Sämtliche Mitarbeiter- /innen der Schule sowie Behördenmitglieder können per E-Mail kontaktiert werden: vorname.name@schule-schwerzenbach.ch
ELTERNABEND Beim Eintritt in eine neue Stufe findet nach den Sommerferien ein Elternabend statt. In der 2. Klasse werden die Eltern im Herbst an einem Elternabend über das Zeugnis und die Notengebung im Kanton Zürich informiert. Mitte November findet für die Eltern der 6.Klasskinder ein Elternabend zum Übertritt in die Sekundarstufe statt. ELTERNFORUM Seit November 2009 ist die Elternmitwirkung mit der Gründung eines Elternforums eingeführt. Das Elternforum hat das Ziel, die Kommunikation zwischen Eltern und Schule zu festigen und zu verbessern, wo dies nötig ist. Es ermöglicht die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrpersonen, Schulleitung und Behörden und baut somit Brücken zwischen Schule und Elternhaus. Das Elternforum hilft, durch Kontakte zur Eltern- und Schülerschaft anstehende Themen zu erkennen und gemeinsame Lösungen mit der Schulleitung zu finden. Des Weiteren unterstützt es die Schulhauskonferenz und wirkt innerhalb des ihm zustehenden Rahmens mit (u.a. Schulentwicklung). Weiter zum Elternforum der Primarschule Schwerzenbach. ELTERNKONTAKTE Die Schule legt Wert auf gute Elternkontakte. Von den Klassenlehrpersonen werden regelmässig Elterngespräche und Elternabende organisiert. Über den Quintalsbrief der Klassenlehrperson werden die Eltern fünfmal im Schuljahr über die Aktualitäten der Klasse und die wichtigsten Daten informiert. ELTERNPFLICHTEN Im Volksschulgesetz (VSG) und in der Volksschulverordnung (VSV) sind die Elternpflichten, die Disziplinarmassnahmen, die individuelle Mitwirkung und die Strafbestimmungen klar geregelt. Die Schule Schwerzenbach setzt diese gemäss Gesetz innerhalb des individuellen Spielraumes um. Grundsätzliche Überlegungen Disziplinarmassnahmen (§52 VSG / §§56 – 58 VSV) Können Schwierigkeiten mit Schülern nicht im Gespräch oder durch Massnahmen im Rahmen des Unterrichts gelöst werden, sind die Kompetenzen wie folgt geregelt:
→ Erfolgt keine Besserung oder hat sich ein Schüler schwerste Disziplinarverfehlung zuschulden kommen lassen, orientiert die Schulleitung das Schulpflegemitglied des Ressorts Sonderpädagogik und beantragt eine der folgenden Massnahmen:
Werden Schüler vorübergehend vom Unterricht weggewiesen oder gemäss §52 Abs. 1 lit. B Ziff.4 VSG entlassen, liegt die Verantwortung für deren Betreuung oder Beschäftigung bei den Eltern. Diese werden dabei von der Schulpflege und der Schulleitung unterstützt. Die Eltern sind möglichst frühzeitig über die geplante Wegweisung zu informieren.
Mitwirkungspflichtige Beschlüsse gemäss §56 Abs.1 VSG sind: Alle Schullaufbahnentscheide sowie die Anordnung oder Aufhebung von sonderpädagogischen Massnahmen und von im Gesetz vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen. Abs. 2 Bei den übrigen Anordnungen wirken die Eltern nicht mit. Dies gilt insbesondere bei Anordnungen organisatorischer Art wie der Zuteilung zu einer Schule oder einer Klasse, bei Weisungen im Schulalltag, bei Notengebung und der Schülerbeurteilung.
Stehen mitwirkungspflichtige Beschlüsse oder wichtige Informationen an oder können Schwierigkeiten mit einem Schüler nicht in der Klasse gelöst werden, ist die Teilnahme der Eltern an Gesprächen verpflichtend.
Abs. 1 Bedürfen grundlegende Schwierigkeiten von allgemeiner Tragweite in einer Schule oder Klasse der Erörterung und Problemlösung mit den Eltern, kann die Schulleitung entsprechende Veranstaltungen für alle Eltern der Klasse oder einer Schule für obligatorisch erklären. Bei mehreren Erziehungsberechtigten erstreckt sich das Obligatorium nur auf einen Elternteil. Abs. 2 Die Schulleitung informiert die Schulpflege rechtzeitig über obligatorische Veranstaltungen. Abs. 3 In besonderen Fällen kann die Schulleitung oder die Schulpflege den Besuch einzelner Elternveranstaltungen als obligatorisch erklären. Obligatorische Elternveranstaltungen Im Sinne von §64 VSV kann die Schulleitung - Auf Antrag einer Lehrperson eine Elternveranstaltung als obligatorisch erklären bei grundlegenden Schwierigkeiten von allgemeiner Tragweite in einer Schule oder Klasse (z.B. bei Problemen wie Mobbing, Übergriffen, Gewalt oder bei wichtigen Veränderungen etc.) Auf Einladungen zu einer als obligatorisch erklärten Veranstaltung sowie zu Schullaufbahn- und Disziplinargesprächen muss die obligatorische Teilnahme der Erziehungsberechtigten zwingend erwähnt sein, inklusive der gesetzlichen Grundlagen und den Konsequenzen im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens. EXKURSIONEN Eine Exkursion ist ein Anlass, welcher in direktem Zusammenhang mit dem aktuellen Unterrichtsthema steht und ausserhalb des Schulgeländes stattfindet. Sie dient der Vertiefung und Erweiterung des Schulstoffes. Exkursionen sind unabhängig von Schulreisen und können jederzeit und mehrmals jährlich durchgeführt werden. | ||||||||||
F | FAMILIENERGÄNZENDE BETREUUNG Folgende Angebote stehen zur Auswahl:
Der Hort der Primarschule Schwerzenbach steht allen Kindern, die in Schwerzenbach wohnen und die Schule oder den Kindergarten besuchen, vom Eintritt in den Kindergarten bis zum Abschluss der Primarschule offen. Das Hortangebot besteht aus folgenden Modulen: An schulfreien Tagen und in den Ferien besteht ein Hortangebot mit separatem Programm. Eine Anmeldung ist erforderlich. Weiter zur Seite der Tagesbetreuung. FERIEN Der aktuelle Termin- und Ferienplan für das laufende und das folgende Schuljahr wird jeweils im August veröffentlicht und allen Kindern abgegeben. Der Termin- und Ferienplan ist ohne Gewähr: FORTBILDUNG Die Fortbildung organisiert abwechslungsreiche Kurse für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im pädagogischen, kreativen sowie im kulinarischen Bereich. In regelmässigen Abständen führt die Fortbildung zudem Referate zu aktuellen Themen auf dem Gebiet der Elternbildung durch. Das Programm im Schulsport weist ein breitgefächertes Angebot auf und motiviert Kinder sowie Jugendliche zum Mitmachen. FUNDGEGENSTÄNDE In unseren Schulhäusern sammeln sich diverse Fundgegenstände. Die liegengebliebenen Gegenstände werden jeweils im Schulhaus Heggerwies beim Singsal deponiert. An den Besuchsmorgen werden sämtliche Fundgegenstände durch das Hauswart-Team zur Sichtung bereitgelegt und können durch den Eigentümer abgeholt werden. Nicht abgeholte Fundgegenstände werden nach zwei Jahren entsorgt. | ||||||||||
G | GENERATIONEN IM KLASSENZIMMER In Schwerzenbach sind in einzelnen Klassen Senioren und Seniorinnen im Einsatz. Ziel ist es, die Ressourcen von älteren Menschen im Interesse der Schule resp. der Kinder zu nutzen und das Verständnis zwischen den Generationen zu fördern. An diesem Projekt interessierte Senioren und Seniorinnen können sich gerne bei der Schulleitung melden. GESUCHE Gesuche an die Schulpflege sind schriftlich einzureichen. Sie müssen mindestens eine Woche vor Sitzungstermin auf der Schulverwaltung vorliegen, damit sie fristgerecht behandelt werden können. Die Sitzungsdaten der Schulpflege sind der Agenda oder dem Sitzungskalender zu entnehmen. GYMNASIUM - VORBEREITUNG FÜR AUFNAHMEPRÜFUNG In der Zeit nach den Herbstferien bis zum Prüfungstermin im März bieten wir für Schülerinnen und Schüler der 6. Klassen mit sehr guten Noten einen kostenlosen Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung an. Während zwei Lektionen pro Woche am Mittwochnachmittag werden die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Mathematik und Deutsch auf spezifische Fertigkeiten der Aufnahmeprüfung vorbereitet. Die 6. Klassen werden jeweils im ersten Quintal schriftlich informiert. Die Anmeldung für diesen Kurs ist verbindlich. | ||||||||||
H | HAUSAUFGABEN Hausaufgaben bilden eine Ergänzung zum Unterricht. Die Schüler/-innen sollen Vertrauen in ihr Können gewinnen, sich daran gewöhnen, selbständig zu arbeiten und dabei lernen, ihre Zeit einzuteilen. Die Aufgabenstellung ist klar und Schüler verfügen über die notwendige Arbeitstechnik, um die Arbeiten selbständig zu Hause erledigen zu können. Ergeben sich Probleme in diesem Bereich, ist Kontakt mit der Klassenlehrperson aufzunehmen. HSK-UNTERRICHT Im Unterricht Heimatliche Sprache und Kultur erweitern die Kinder und Jugendlichen die Fähigkeiten in ihrer Muttersprache. Sie erwerben Kenntnisse über ihre Heimatkultur, z.B. Geschichte, Geografie, Feste, Musik und Tradition. Der HSK-Unterricht liegt in der Verantwortung des Sektors Interkulturelle Pädagogik vom Volkschulamt. Die Schule Schwerzenbach ist lediglich für den Anmeldeprozess zuständig. Im Januar erhalten Schüler, die zu Hause eine Zweitsprache sprechen, über die Klassenlehrperson ein Anmeldungsformular für den HSK-Unterricht. Das ausgefüllte Formular kann an die Klassenlehrperson retourniert werden und wird durch unsere HSK-Koordinatorin ans Volksschulamt weitergeleitet. Weiter zur HSK-Seite des Volksschulamtes. | ||||||||||
I | INTEGRATIVE FÖRDERUNG (IF) Die integrative Förderung ist ein sonderpädagogisches Angebot, welches auf allen Schulstufen verpflichtend angeboten werden muss. Sie erfolgt, wenn besondere pädagogische Bedürfnisse von Schüler/-innen eine den Unterricht in der Regelklasse ergänzende Förderung erfordern. Besondere pädagogische Bedürfnisse können im Zusammenhang mit spezifischen Schwächen, schwierigem Verhalten, aber auch mit Stärken und Begabungen stehen. Integrative Förderung findet innerhalb der Klasse im Teamteaching oder in kleinen Gruppen im Gruppenraum statt. Der Schulische Heilpädagoge / die schulische Heilpädagogin und die Regelklassenlehrpersonen planen den Unterricht gemeinsam. INTEGRATIVE SONDERSCHULUNG IN DER VERANTWORTUNG DER REGELSCHULE (ISR) Zur Zielgruppe gehören Kinder, die aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung, Sinnes-, Körper- oder Mehrfachbehinderung, Lern-, Verhaltens-, Sprach- oder Autismusspektrumsstörung einer Sonderschulung bedürfen. Kinder mit Sonderschulbedarf erhalten innerhalb des Regelunterrichtes eine ihrer Möglichkeiten angemessene Förderung. Das pädagogische Modell der Integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) orientiert sich einerseits am Angebot der Regelschule und andererseits am spezialisierten Angebot einer Sonderschule. Die notwendigen Ressourcen bemessen sich am Bedarf des Kindes. Sie sollen so eingesetzt werden, dass das Regelsystem gestärkt wird und die notwendige Unterstützung des Kindes gewährleistet ist. Die Schulpflege entscheidet auf Empfehlung des Schulpsychologischen Dienstes und nach Anhörung der Eltern über die Sonderschulbedürftigkeit der Kinder. | ||||||||||
J | JOKERTAGE Pro Schuljahr können max. 2 Jokertage bezogen werden. Nicht bezogene Jokertage verfallen. Im Kindergarten können die Jokertage (insgesamt vier in zwei Schuljahren) kumuliert werden. Ferienverlängerungen durch Jokertage sind erlaubt. Die Eltern teilen den Bezug von Jokertagen vorgängig mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags stattfindet. Ausgeschlossen ist der Bezug von Jokertagen bei besonderen Schulanlässen sowie Besuchsmorgen, Schulhausanlässen, Sportanlässen, Exkursionen, Schulreisen und Klassenlager. Das Reglement zu den Jokertagen ist in den Downloads oder unter Dispensationen zu finden. | ||||||||||
K | KICKBOARD Fahrzeugähnliche Geräte sind im Schulhaus verboten. Sie können draussen an den dafür vorgesehenen Fahrzeugständern deponiert werden. Es ist von Vorteil, wenn ihr Kind sein Gefährt mit einem Vorhängeschloss gegen Diebstahl absichert. Die Kinder kommen auf eigenes Risiko und in der Verantwortung der Eltern, auch in Bezug auf Diebstahl, mit einem Gefährt in die Schule. Im Kindergarten empfehlen wir, ganz auf fahrzeugähnliche Geräte zu verzichten. KINDERGARTEN Die Kindergartenstufe ist die erste Stufe der zürcherischen Volksschule und hat den Auftrag, die Kinder in ihrer individuellen Entwicklung zu unterstützen und zu fördern. Mit der Inkraftsetzung des HarmoS-Konkordats per 1. August 2009 hat sich der Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten vom 30. April auf den 31. Juli verschoben. In der Stufe 5./6. Klasse können zwei Klassenlager durchgeführt werden. Eines der Klassenlager wird an ein bestimmtes Unterrichtsziel geknüpft. Daneben dient es der Förderung der Gemeinschaft, der gegenseitigen Hilfsbereitschaft und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins eines jeden Schulkindes. Das Klassenlager wird begleitet von der Klassenlehrperson und mindestens einer weiteren Begleitperson. Der Elternbeitrag für Unterkunft und Verpflegung liegt bei 22 Franken pro Tag. Dieser Beitrag wird vom Kanton festgelegt. KINDERGARTENEINTRITT Die Anmeldeformulare werden den betroffenen Familien jeweils in der ersten Februarwoche von der Schulverwaltung zugestellt. Auskunft über vorzeitige Einschulungen oder Rückstellungen gibt die Schulverwaltung. Weitere Informationen unter Schullaufbahnentscheide. KLASSENZUTEILUNG Die Einteilung in die Schulklassen erfolgt durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrpersonen. Die Information über die Kindergarten-, Schulhaus- und Klassenzuteilung erfolgt jeweils anfangs Juni. Wünsche der Eltern oder Kinder werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Priorität hat aber die Bildung von ausgeglichenen Klassen. Insbesondere spielen dabei das Geschlecht, die Klassengrösse sowie die soziale Durchmischung eine Rolle. KRANKHEIT Kranke Kinder dürfen nicht in die Schule geschickt werden, da dadurch ihre Genesung verzögert wird und die Ansteckungsgefahr für andere Personen da ist. Die Eltern sind gebeten die Klassenlehrperson unverzüglich zu informieren, falls das Kind krankheitshalber ausfällt. Um Ihnen die Entscheidung zu erleichtern, ob Ihr Kind den Unterricht besuchen kann oder nicht, haben wir deshalb einige Entscheidungshilfen aufgestellt:
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L | LÄUSE Läuse treten bei Kindern immer wieder auf. Es besteht deswegen kein Grund zur Sorge. Läuse sind lästig, aber nicht gefährlich. Finden Eltern bei ihrem Kind Läuse oder Nissen (Lauseier), ist die Klassenlehrperson umgehend zu informieren. Die Klassenlehrperson kontaktiert die Lauskontrolle, um die ganze Klasse auf Läuse zu untersuchen. In der Apotheke kann ein Mittel für die Lausbekämpfung besorgt werden. LOGOPÄDIE Zeitweilige oder dauernde Sprachbeeinträchtigungen manifestieren sich in der Laut- und Schriftäusserung, in der Wahrnehmung und im Ausdruck. Sie beeinträchtigen den Menschen mehr oder weniger beim Erlernen der Sprache oder aber beim Benützen der bereits erworbenen Sprache. Durch gezielte Behandlung wird die Kommunikationsfähigkeit von Kindern mit Sprachauffälligkeiten verbessert oder wieder hergestellt. Bei Bedarf meldet die Klassenlehrperson mit Einverständnis der Eltern das betroffene Kind zu einer Abklärung und zu einer allfälligen Therapie an. | ||||||||||
M | MUSIKALISCHE GRUNDAUSBILDUNG Im zweiten Kindergarten und in der 1./2. Klasse besuchen diese Kinder während einer Lektion die musikalische Grundausbildung. Die musikalische Grundausbildung ist eine Ergänzung des Musikunterrichtes in der Volksschule. Die musikalische Grundausbildung wird durch eine Lehrperson der Musikschule erteilt. Ziel der musikalischen Grundausbildung ist die allgemeine Sensibilisierung und Motivierung für das eigene Musizieren. Vielseitige musikalische Eindrücke werden durch bewusstes Hören, Singen, Sprechen, Bewegen, Spielen auf Orff-Instrumenten etc. vermittelt und damit auch das soziale Verhalten gefördert. Dazu gehört auch das Kennenlernen von verschiedenen Musikinstrumenten. MUSIKSCHULE Die Regionale Musikschule Dübendorf bietet Instrumentalunterricht an, der durch die Primarschule Schwerzenbach subventioniert ist. Anmeldeschluss ist der 31. Mai für Lektionen ab Schuljahresbeginn und der 30. November für Lektionen ab Ende Februar. Die Stichtage für die Kündigungstermine sind ebenfalls der 31. Mai respektive der 30. November. Ohne schriftliche Kündigung wird der Unterricht automatisch um ein Semester verlängert. | ||||||||||
N | NEUE AUTORITÄT Die "Neue Autorität" ist ein pädagogisches Konzept, das darauf abzielt, die Beziehungen zwischen Eltern, Erziehenden und Kindern zu stärken und ein gewaltfreies, unterstützendes Umfeld zu schaffen. Entwickelt wurde die Neue Autorität in den 1980er Jahren vom israelischen Psychologen Haim Omer als Antwort auf die zunehmenden Herausforderungen in der elterlichen Erziehung und im pädagogischen Umfeld. Weitere Information finden Sie hier: Neue Autorität - das Konzept der neuen Autorität | ||||||||||
P | PARKPLÄTZE Es stehen vor dem Schulhaus Platane und hinter dem Lehrschwimmbecken Parkplätze für Mitarbeitende und Besucher zur Verfügung. Die Parkplätze sind an Arbeitstagen von 7.00 bis 17.00 Uhr exklusiv für Mitarbeitende der Schule reserviert. Gäste erhalten von der Schulverwaltung eine Parkkarte für die Dauer ihres Besuchs. Unerlaubtes Abstellen von Fahrzeugen wird von der Schule gebüsst. PSYCHOMOTORIK-THERAPIE (PMT) Wie schon aus dem Zusammenhang des Begriffs hervorgeht, wird der Mensch hier als Einheit betrachtet, in der psychische und bewegungsmässige Kräfte wechselseitig aufeinander wirken. Psychische Verkrampfungen und Hemmungen sollen indirekt über die körperliche Harmonisierung angegangen werden. Kinder, die in ihrer Bewegung und Wahrnehmung beeinträchtigt sind, erhalten eine spezielle Therapie. Bei Bedarf meldet die Klassenlehrperson mit Einverständnis der Eltern das betroffene Kind zu einer Abklärung und zu einer allfälligen Therapie an. | ||||||||||
R | RAUCHVERBOT In sämtlichen Räumen und Gebäuden sowie auf dem Schulhausareal herrscht striktes Rauchverbot, welches auf Tafeln eingefordert und an neuralgischen Stellen auf dem Boden aufgemalt ist. Organisatoren von bewilligten öffentlichen Veranstaltungen in- und ausserhalb des Schulareals werden jeweils explizit auf das Rauchverbot hingewiesen. RAUMVERMIETUNG Verschiedene Räumlichkeiten der Schule können durch Externe gemietet werden. Interessierte füllen das Gesuchformular für Raumbenutzung aus und reichen es bei der Schulverwaltung ein. Die verantwortliche Person für Raumvermietungen setzt sich danach mit dem Gesuchsteller in Verbindung. Weitere Informationen zur Raummiete finden Sie hier. RECHTE UND PFLICHTEN DER ELTERN Eltern, Lehrkräfte und Behörden haben sich für eine gesunde Entwicklung und eine angemessene Erziehung und Bildung der Kinder einzusetzen. Dies macht eine Zusammenarbeit notwendig. Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht und der verbundenen Verpflichtung sowie der Disziplin der Schüler verantwortlich. Siehe auch Elternpflichten gemäss Volksschulgesetz (VSG) und Volksschulverordnung (VSV). RECHTE UND PFLICHTEN DER LEHRPERSONEN Die Lehrpersonen sind verpflichtet, alle Aufgaben, die mit der unmittelbaren Gestaltung und Erteilung des Unterrichts zusammenhängen, wahrzunehmen. Sie wählen den Schulstoff im Rahmen des Lehrplans aus und bestimmen das Vorgehen. Dabei müssen anerkannte pädagogische und methodische Forderungen berücksichtigt werden. RECHTE UND PFLICHTEN DER SCHÜLER Die Schüler /-innen haben die Anordnungen der Lehrperson zu befolgen und sich ihr gegenüber anständig zu verhalten. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sie selber, ihre Mitschüler /-innen und andere Personen körperlich oder seelisch gefährden oder durch die Sachwerte beschädigt werden. RECHTSMITTEL Es bestehen folgende Möglichkeiten, eine Massnahme oder einen Entscheid der Schulbehörde anzufechten: Wiedererwägungsgesuch Einsprache Rekurs Ein Entscheid der Schulpflege kann bei der nächsthöheren Instanz, dem Bezirksrat Uster, angefochten werden. Es besteht eine Eintretenspflicht. Das Schreiben an den Bezirksrat muss eine Kopie des angefochtenen Entscheides und der Begründung enthalten. Ausserdem muss die eingeräumte Rekursfrist eingehalten werden. Die Einreichung eines Rekurses hat für die Massnahme zumeist aufschiebende Wirkung. Bei einem ablehnenden Entscheid müssen die Kosten vom Rekurrenten getragen werden. Ein ablehnender Entscheid kann mit einem Rekurs an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Aufsichtsbeschwerde RÜCKSTELLUNG Den meisten Kindern gelingt der Start in den Kindergarten sehr gut. Wenn Sie unsicher sind, finden Sie in unserem Merkblatt Tipps für den Kindergarten Hinweise zur Selbständigkeit, Aufmerksamkeit und Wahrnehmung. Sie können am besten abschätzen, wo Ihr Kind steht. Wertvolle Hinweise kann Ihnen die Kinderärztin / der Kinderarzt oder eine externe Fachperson geben, die bereits regelmässig mit Ihrem Kind in Kontakt sind (Spielgruppe / Kita etc.). Bei Unsicherheiten können Sie die Schulleitung kontaktieren. Wenn Sie der Meinung sind, Ihr Kind ist noch nicht reif für den Schuleinritt, stellen Sie ein begründetes Gesuch an die Schulpflege Schwerzenbach. Bitte legen Sie dem Rückstellungsantrag eine ärztliche Empfehlung bei und senden diese bis Anfangs März an die Schulverwaltung (das genaue Datum wird den Eltern jährlich mitgeteilt). An der Schulpflegesitzung wird entschieden, ob der Rückstellung stattgegeben wird. Die Eltern werden nach der Schulpflegesitzung schriftlich informiert. | ||||||||||
S | SCHNEESPORTLAGER In den Sportferien wird für die Schüler der Stufe 5./6. Klasse ein Schneesportlager angeboten. In der Regel findet dieses in der ersten Sportferienwoche statt. Das Anmeldeformular erhalten die entsprechenden Klassen jeweils im November direkt von ihrer Klassenlehrperson. Die Teilnahme ist freiwillig und für Kinder aller Fähigkeitsstufen (Anfänger bis Fortgeschrittene) möglich. SCHULÄRZTLICHE VORSORGEUNTERSUCHUNG Die obligatorische Vorsorgeuntersuchung findet im Kindergarten und in der 5. Klasse statt. Die erste schulärztliche Vorsorge-Untersuchung findet auf Kindergartenstufe statt und wird über die Krankenkasse abgerechnet. Im Kanton Zürich wird diese obligatorische Untersuchung in der Regel durch die private Kinder-/ Hausärztin durchgeführt - meistens im Rahmen der üblichen 4-Jahres-Kontrolle. Die zweite schulärztliche Vorsorge-Untersuchung findet in der 5. Klasse statt und erfolgt mehrheitlich durch den Schulärztlichen Dienst. Für die Untersuchung, allfällige Impfungen sowie Nachkontrollen in der schulärztlichen Praxis wird den Eltern/Erziehungsberechtigten keine Rechnung gestellt.
Die Aufforderung zur obligatorischen Vorsorgeuntersuchung erfolgt durch die Schulverwaltung. SCHULISCHE STANDORTGESPRÄCHE (SSG) Die Klassenlehrperson lädt – auch auf Antrag der Eltern – zum schulischen Standortgespräch ein. Fachpersonen (z.B. Heilpädagogin/Heilpädagoge, Schulpsychologin, Therapeutin) oder die Schulleitung nehmen teil, wenn dies nötig und sinnvoll ist. Ebenfalls kann das Kind teilnehmen. Gründe für schulische Standortgespräche sind beispielsweise:
SCHULLAUFBAHNENTSCHEIDE Schullaufbahnentscheide (Einschulung, Repetition, Überspringen einer Klasse, Übertritt in die nächste Stufe) sind für die betroffenen Kinder und ihr familiäres Umfeld einschneidende Massnahmen. Diese müssen von der Lehrperson mit den Eltern und dem betroffenen Kind gemeinsam erwogen und gestützt auf eine Gesamtbeurteilung getroffen werden. Im Falle eines Schullaufbahnentscheids haben die Lehrpersonen den Sinn der vorgesehenen Massnahme zu erläutern. Damit soll sichergestellt werden, dass ausserordentliche Schullaufbahnentscheide wirklich nur dann getroffen werden, wenn sie sich für das Kind mit einer hohen Wahrscheinlichkeit positiv auswirken werden (Repetition: positive Entwicklung voraussehbar; Überspringen: Entsprechende Förderung möglich). Vor Entscheiden auf Nichtpromotion oder Abstufung ist von der Lehrperson zu prüfen, ob allfällige Schwierigkeiten des Kindes nicht auch durch besondere Massnahmen im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können. Schullaufbahnentscheide erfolgen in einem Konsensverfahren zwischen Kind und Eltern, Klassenlehrperson und Schulleitung. Sind sich die Beteiligten einig, ist kein formeller Schulpflegeentscheid notwendig. Ergibt sich kein Konsens, hat die Schulpflege zu entscheiden. Schullaufbahnentscheide ergehen in der Regel mit Wirkung auf den Schuljahresanfang. Entscheide sind bis Ende April zu treffen. Eine Repetition der 6. Klasse ist nur in Ausnahmefällen möglich. SCHULLEITUNG Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule im personellen, finanziellen und administrativen Bereich zuständig. Sie ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrpersonen und wirkt bei Personalentscheiden mit. In Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft ist die Schulleitung für die Schulentwicklung, die pädagogische Führung und die Qualitätssicherung der Schule verantwortlich. Die Schulleitung ist direkt der Schulpflege unterstellt. Die Schulleitung ist neben der Lehrerschaft die nächste Ansprechstelle für die Eltern. SCHULPFLEGE Die Schulpflege führt und beaufsichtigt die Schule und wird vom Volk gewählt. Sie ist verantwortlich für den Vollzug von Erlassen und Beschlüssen des Kantons. Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen ist sie zuständig für die strategische Ausrichtung und das Angebot der Schule. Sie genehmigt das Schulprogramm und überprüft dessen Zielerreichung. In ihren Verantwortungsbereich fallen Anstellungen und Entlassungen der Schulleitung und der Lehrpersonen sowie die Zuteilung der Finanzmittel an die Schule. SCHULPROGRAMM Das Schulprogramm ist die schriftlich vereinbarte, auf einen Zeithorizont von 3-5 Jahren ausgerichtete Planung der Schule. Im Schulprogramm formuliert die Schule jene Ziele, laufenden Projekte und Entwicklungsvorhaben ihrer pädagogischen Arbeit, welche für sie in unmittelbarer Zukunft von Bedeutung sind. Das Schulprogramm orientiert sich an den Zielen und Qualitäts-vorstellungen der Schule, den Lernvoraussetzungen der Schüler sowie den spezifischen, lokalen Voraussetzungen der Schule. SCHULPSYCHOLOGISCHER DIENST Der Schulpsychologische Dienst ist ein Dienstleistungsangebot. Er ist eine Abklärungs- und Beratungsstelle, welche den Lehrpersonen, Therapeuten, Eltern und Behörden zur Verfügung steht. Der Schulpsychologe / die Schulpsychologin ist grundsätzlich dem Wohl des Kindes und der Volksschule verpflichtet; dabei arbeitet er / sie eng mit allen Beteiligten zusammen. Er / sie steht für eine unabhängige fachliche Abklärung und Beratung ein. Die Anmeldung zur Abklärung durch den schulpsychologischen Dienst erfolgt nach Antrag der Klassenlehrperson durch die Schulleitung. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der Eltern. SCHULREISEN In der Regel führt die Klassenlehrperson jedes Jahr eine Schulreise durch. Diese steht in keinem direkten Zusammenhang mit den Unterrichtsinhalten. In den Jahren, in denen ein Klassenlager durchgeführt wird, entfällt die Schulreise. SCHULSOZIALARBEIT (SSA) Die Schulsozialarbeit der Primarschule Schwerzenbach bearbeitet die sozialen Probleme und Spannungen, die das Schulklima belasten und der Schule die Erfüllung ihres Auftrages erschweren. Sie stellt Schülern, Eltern und Lehrpersonen einfach erreichbare Beratungs-, Begleit- und Interventionsangebote zur Verfügung. Die Schulsozialarbeit untersteht der Schweigepflicht und ist kostenlos. SCHULWEG Gemäss Volkschulverordnung § 66 Absatz 2 ist das allgemeine Verhalten der Kinder auf dem Schulweg sowie das Einhalten von Verkehrsvorschriften Sache der Eltern. Die Schule übernimmt keine Haftung bei Vorfällen auf dem Schulweg. Ebenfalls gehen materielle Schäden vollständig zu Lasten der Eltern. SCHULZAHNPFLEGE Eine Prophylaxehelferin instruiert die Kinder in den Kindergärten in der richtigen Pflege und Gesunderhaltung von Zähnen und Zahnfleisch. In der Primarschule wird der Zahnprophylaxen-Unterricht von der Lehrperson übernommen. Für den jährlich obligatorischen zahnärztlichen Untersuch bei einem frei wählbaren Zahnarzt wird den Eltern pro Kind auf Beginn des Schuljahres der Gutschein Zürcher Schulzahnuntersuchung zugestellt. Dieser Gutschein ist in der Regel bis Ende Februar des laufenden Schuljahres befristet. SCHWIMMUNTERRICHT Ziel der Schule Schwerzenbach ist es, dass jedes Kind genügende Fertigkeiten im Schwimmen erlangt. Entsprechend wird der Schwimmunterricht vom 2. Kindergarten bis und mit der 6. Klasse im Rahmen des Turnens in der schuleigenen Schwimmhalle als obligatorisches Angebot für alle Schüler geführt. Der Schwimmunterricht wird durch eine anerkannte Schwimmlehrperson geleitet. SEKUNDARSTUFE Zuteilung Übertritt STUNDENPLAN Die Stundenpläne werden jeweils durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen erstellt. Die Klassenzuteilung und den Stundenplan fürs neue Schuljahr erhalten die Schüler jeweils anfangs Juni. Die aktuellen Stundenpläne finden Sie unter Schule / Unterricht / 1.-2. Kindergarten oder 1.-6. Klasse. | ||||||||||
V | VELO (FAHRRAD) Fahrzeugähnliche Geräte sind im Schulhaus verboten. Sie können draussen an den dafür vorgesehenen Fahrzeugständern deponiert werden. Es ist von Vorteil, wenn ihr Kind sein Gefährt mit einem Vorhängeschloss gegen Diebstahl absichert. Die Kinder kommen auf eigenes Risiko und in der Verantwortung der Eltern, auch in Bezug auf Diebstahl, mit einem Gefährt in die Schule. Im Kindergarten empfehlen wir, ganz auf fahrzeugähnliche Geräte zu verzichten. VERSICHERUNG Unfallversicherung Haftpflichtversicherung | ||||||||||
W | WEGZUG AUS DER GEMEINDE Bei Wegzug aus der Gemeinde Schwerzenbach sind die Eltern verpflichtet, dies der Klassen-lehrperson und der Schulverwaltung frühzeitig mitzuteilen. Die Schulverwaltung überweist den Schüler an die Schulgemeinde des neuen Wohnortes. | ||||||||||
Z | ZEUGNISSE Vor den Sportferien und vor den Sommerferien werden Zeugnisse ausgestellt. Im Kindergarten und in der 1. Klasse der Primarschule werden keine Noten erteilt. Im Kindergarten erfolgt pro Schuljahr ein Elterngespräch, welches im Zeugnis bestätigt wird. Statt einer Benotung erfolgt in der 1. Klasse pro Semester ein Elterngespräch, welches im Zeugnis bestätigt wird. Die Beurteilung erfolgt nicht nur durch messbare Kompetenzen (summative Tests) in den verschiedenen Fächern des Lehrplans. Es werden auch überfachliche Kompetenzen, wie das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten der Schüler, ihre Neigungen, Begabungen und der individuelle Lernfortschritt (formative Beurteilung) angeschaut und in einer Gesamtbeurteilung abgebildet. Für den Zuteilungsentscheid in die Sekundarstufe sind denn auch nicht einzelne Noten, sondern die Gesamtbeurteilung einer Schülerin oder eines Schülers ausschlaggebend. Weiter zur Informationsseite über Zeugnisse des Volksschulamtes Zürich. ZUZUG IN DIE GEMEINDE Familien, die nach Schwerzenbach ziehen, melden die schulpflichtigen Kinder in der Einwohnergemeinde und in der Schulverwaltung an. Für die Anmeldung werden die Personalien der Kinder und Eltern sowie Angaben über die bisherige Schullaufbahn und das Eintrittsdatum benötigt. Neuzuzüger sind von dem Moment an in Schwerzenbach schulpflichtig, in welchem sie bei der Einwohnerkontrolle Schwerzenbach angemeldet sind. |
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